Hundetaxe - Gesuch um Erlass

  • Ein Erlass der Hundetaxe ist im Hundereglement unter Art. 18 geregelt.

    • Keine Taxe wird erhoben für ausgebildete  Armee-, Blindenführ-,
      Lawinen-, Polizei-, Zoll-, Katastrophen- und Sanitätshunde, sofern die Spezialausbildung und die sinngemässe Verwendung solcher Hunde durch den Hundehalter nachgewiesen wird.
    • Für Inhaber eines Betriebes für gewerbsmässige Hundezucht oder Hundehandel wird in der Regel der Mindestansatz erhoben.
    • Der Gemeinderat kann in Härtefällen, auf begründetes Gesuch hin, die Abgabe ganz oder teilweise erlassen.

     

    Ein Gesuch um Erlass der Hundetaxe ist schriftlich zu Handen des Gemeinderates einzureichen.


 
 
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