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Änderungen bei den Sozialversicherungen

09.01.2025

ab 01.01.2025

Beiträge
Arbeitgeber, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige

Die Beitragssätze für AHV/IV/EO/ALV bleiben per 1. Januar 2025 unverändert. Neu sind auf Löhne unter CHF 2'500 nur Beiträge zu bezahlen, wenn dies die Arbeitnehmer verlangen (bisher CHF 2'300).
Der Mindestbeitrag bei den Selbständigerwerbenden sowie Nichterwerbstätigen wird auf CHF 530 erhöht. Wer die Schweiz verlässt, kann sich freiwillig in der AHV versichern lassen. Dieser Mindestbeitrag beträgt neu CHF 1'010 bis höchstens CHF 25'250 pro Kalenderjahr.

AHV 21: Zweite Etappe

Was früher das ordentliche Rentenalter war, heisst jetzt Referenzalter und ist mit der AHV-Reform einheitlich für Frauen und Männer auf 65 Jahre festgelegt. Das bedeutet, bei Frauen steigt es ab 1. Januar 2025 von 64 auf 65 Jahre – jeweils jährlich um drei Monate.

Weiterarbeitende Altersrentnerinnen und Altersrentner können neu auf den Abzug des AHV-Freibetrags von CHF 1'400 pro Monat bzw. CHF 16'800 pro Jahr verzichten. Mit dem Verzicht auf den Abzug des Freibetrags können nach dem Referenzalter zusätzliche Beiträge bezahlt werden. Diese können zu einer Verbesserung der Altersrente führen. Eine Neuberechnung der Altersrente kann nach Erreichen des Referenzalters zwischen 65 und 70 Jahren einmalig erfolgen.

BVG und 3.Säule

Aufgrund der Erhöhung der AHV-Renten wird in der obligatorischen beruflichen Vorsorge der Koordinationsabzug von CHF 25'725 auf CHF 26'460 angehoben. Die Eintrittsschwelle erhöht sich von CHF 22'050 auf CHF 22'680.

Im Bereich der gebundenen Selbstvorsorge steigt der maximale Abzug auf CHF 7'258. Für Personen ohne 2. Säule ist ein maximaler Abzug von CHF 36'288 möglich.

Leistungen
Erhöhung der Renten und der Hilflosenentschädigung

Die Renten der ersten Säule werden per 1. Januar 2025 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst und um 2,9 % erhöht. Das heisst, bei voller Beitragsdauer steigt die minimale Rente von CHF 1'225 auf CHF 1'260. Die maximale Rente wird von CHF 2'450 auf CHF 2'520 an-gehoben und die Plafonierung für Ehepaaren auf CHF 3'780 festgelegt.

Bei den Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen wird der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs angepasst. Für Alleinstehende steigt er von CHF 20'100 auf CHF 20'670 pro Jahr, für Ehepaare von CHF 30'150 auf CHF 31'005 pro Jahr und für Kinder über 11 Jahre auf CHF 10'815 beziehungsweise auf CHF 7'590 für Kinder unter 11 Jahren. Der anrechenbare Miet-zins im Rahmen der Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen wird an die Teuerung angeglichen. Die Mietzinsmaxima richten sich nach Haushaltsgrösse und Region.

Familienzulagen

Erstmals seit 2009 wird der Mindestbetrag der Kinder- bzw. Ausbildungszulage erhöht. In Kanton Bern betragen die Kinderzulagen CHF 250 und die Ausbildungszulagen CHF 310. Bei den Landwirtschaftlichen Tätigen belaufen sich die Kinderzulagen auf CHF 215 und die Ausbildungszulagen auf CHF 268. Neu beträgt das Einkommen für den Anspruch auf Familienzulagen CHF 7'560 im Jahr oder CHF 630 im Monat. Bei den Ausbildungszulagen darf das Einkommen des Jugendlichen CHF 30'240 im Jahr (CHF 2'520 im Monat) nicht überschreiten.

Detaillierte Informationen finden Sie unter www.bsv.admin.ch unter www.akbern.ch oder bei Ihrer Zweigstelle

AHV-Zweigstelle Frauenkappelen


Kontakt

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Murtenstrasse 62
3202 Frauenkappelen

031 926 63 63
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